Rechtsprechung
RG, 06.02.1939 - IV 188/38 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann der Erblasser in seinem Testament einen Kreis von Personen bezeichnen, aus dem der Erbe nach bestimmten sachlichen Gesichtspunkten, z. B. seiner Eignung für eine besondere Aufgabe, durch einen Dritten ausgewählt werden soll?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 159, 296
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 18.11.1954 - IV ZR 152/54
Zeitpunkt des Nacherbfalls
Die Revision vermag sich gegenüber dieser Rechtsansicht nicht auf das in RGZ 159, 296 veröffentlichte Urteil des Reichsgerichts zu berufen. - OLG Stuttgart, 19.08.1997 - 8 W 124/97
Auslegung und Ausführung eines Erbvertrages ; Anordnung einer Nacherbfolge ; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 05.10.1954 - V BLw 93/53
Rechtsmittel
Auch wenn man der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 159, 296) folge, dass der Erblasser den Erben nicht namentlich zu bezeichnen brauche, sondern sich damit begnügen könne, einen begrenzten Kreis von Personen zu bezeichnen, aus dem der Erbe nach bestimmten sachlichen Gesichtspunkten durch einen Dritten bindend ausgewählt werden solle, sofern nur der Personenkreis so eng begrenzt sei und die Gesichtspunkte für die Auswahl so genau festgelegt seien, dass für eine Willkür des Dritten kein Raum bleibe, könne die Anordnung des Erblassers im Testament vom 12. Januar 1951 nicht als wirksam anerkannt werden, weil keinerlei Richtlinien gegeben seien, nach denen der Erbe ausgewählt werden solle.Darüber hinaus hat das Reichsgericht (vgl. RGZ 159, 296 [299] = DR 1939, 310 mit zustimmender Anmerkung von Vogels, der den Fall jedoch als einen Grenzfall bezeichnet) es für zulässig erachtet, dass der Erblasser, ohne seinen Erben namentlich zu benennen, einen begrenzten Kreis von Personen bezeichnet, aus dem der Erbe nach bestimmten Gesichtspunkten, z.B. nach seiner Eignung für eine bestimmte Aufgabe, durch einen Dritten bindend ausgewählt werden soll, sofern nur der Personenkreis so eng begrenzt ist und die Gesichtspunkte für die Auswahl so genau festgelegt sind, dass für eine Willkür des Dritten kein Raum bleibt, die Entscheidung vielmehr auf sein Urteil über das Vorliegen jeder Voraussetzungen abgestellt ist, mag dieses auch ein reines Werturteil darstellen oder in sich schliessen.
- KG, 05.02.1998 - 1 W 6796/95
Voraussetzungen für das Bestimmungsrecht eines Dritten bei bedingter …
Dem entscheidungsberechtigten Dritten, bei dem es sich auch um den Testamentsvollstrecker handeln kann, kommt insoweit eine Stellung nach Art eines Schiedsgutachters bzw. Schiedsrichters zu, wobei die genaue rechtliche Qualifikation vorliegend dahingestellt bleiben kann (vgl. zu Vorstehendem KG, OLGE 43, 394; RGZ 159, 296, 299; BGH, WM 1970, 930, 931; Senat, JR 1953, 422, 423; OLG Celle, NJW 1958, 953, 954; OLG Köln, FamRZ 1984, 822 = Rpfleger 1984, 236; FamRZ 1995, 57, 58;… MünchKomm/Leipold, BGB, 3. Aufl., § 2065 Rz. 18;… Staudinger/Otte a.a.O. § 1065 Rz. 30 ff.). - BGH, 14.07.1965 - V BLw 11/65
Feststellungsklage zur Ermittlung eines berechtigten Hoferben - Auslegung eines …
So reicht es einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Ansicht zufolge aus, daß der Erblasser einen begrenzten Kreis von Personen bezeichnet, aus denen der Erbe nach festgelegten sachlichen Gesichtspunkten, darunter auch seiner Eignung für die Landwirtschaft, durch einen Dritten bindend ausgewählt werben soll, sofern jene Begrenzung und Festlegung so genau erfolgt sind, daß für eine Willkür des Dritten kein Raum bleibt (RGZ 159, 296, 299;… Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 2065 Rdn. 1). - OLG Köln, 01.02.1994 - 23 WLw 20/93
Möglichkeit der Bestimmung des Hofnacherben durch den Hoferben
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Zweibrücken, 04.07.1988 - 3 W 29/88
Wirksamkeit eines Testamentes ; Erforschung des wirklichen oder mutmaßlichen …
Der Erblasser muß über das Schicksal seines Vermögens selbst entscheiden; er soll die Entscheidung nicht aus Unentschlossenheit oder Verantwortungsscheu einem Dritten überlassen (vgl. BGHZ 15, 199, 201 [BGH 18.11.1954 - IV ZR 152/54] ; RGZ 159, 296, 299). - BGH, 05.07.1955 - V BLw 2/55
Verwaister Hof. Feststellung des Erben
Ausnahmsweise hat allerdings das Reichsgericht (vgl. RGZ 159, 296 [299] = DR 1939, 310 mit zustimmender Anmerkung von Vogels) es für zulässig erachtet, daß der Erblasser, ohne seinen Erben namentlich zu benennen, einen begrenzten Kreis von Personen bezeichnet, aus dem der Erbe nach bestimmten Gesichtspunkten, z.B. nach seiner Eignung für eine bestimmte Aufgabe, durch einen Dritten bindend ausgewählt werden soll, sofern nur der Personenkreis so eng begrenzt, ist und die Gesichtspunkte für die Auswahl so genau festgelegt sind, daß für eine Willkür des Dritten kein Raum bleibt, die Entscheidung vielmehr auf sein Urteil über das Vorliegen jener Voraussetzungen abgestellt ist, mag dieses auch ein reines Werturteil darstellen oder in sich schließen. - BGH, 17.11.1953 - V BLw 55/53
Rechtsmittel
Darüber hinaus hat das Reichsgericht (RGZ 159, 296 [299] = DR 1939, 310 mit zustimmender Anmerkung von Vogels) es für zulässig erachtet, daß der Erblasser, ohne seinen Erben namentlich zu bestimmen, einen begrenzten Kreis von Personen bezeichnet, aus dem der Erbe nach bestimmten Gesichtspunkten, z.B. nach seiner Eignung für eine besondere Aufgabe, durch einen Dritten bindend ausgewählt werden soll, sofern nur der Personenkreis so eng begrenzt ist und die Gesichtspunkte für die Auswahl so genau festgelegt sind, daß für eine Willkür des Dritten kein Raum bleibt, die Entscheidung vielmehr auf sein Urteil über das Vorliegen jener Voraussetzungen abgestellt ist, mag dieses auch ein reines Werturteil darstellen oder in sich schließen (vgl. dazu Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, HöfeO § 16 Anm. IV 12 und RechtdLandw 1950, 99 sowie Herminghausen, RechtdLandw 1950, 191; OLG Hamm DNotZ 1951, 369; OLG Oldenburg RechtdLandw 1951, 183). - BGH, 30.01.1969 - V BLw 21/68
Voraussetzungen der Erteilung bzw. Einziehung eines Hoffolgezeugnisses - …
Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die Erblasserin die Antragstellerin ermächtigt hat, unter den 3 Enkelinnen die Nacherbin auszuwählen (vgl. RGZ 159, 296; BGH NJW 1965, 2201).